Börsenordnung

Mit Betreten der Veranstaltungsräume erkennt der Anbieter/Besucher diese Börsenordnung verbindlich an. Den Weisungen des Veranstalters (Vereinsmitglieder) und anwesenden Amtspersonen ist Folge zu leisten. Personen, die sich nicht an die Börsenordnung halten oder den Weisungsbefugten nicht Folge leisten, können aus den Veranstaltungsräumen verwiesen oder mit Hausverbot belegt werden.

 

Offizieller Börsenbeginn und Einlass für Besucher ist ab 8:00 Uhr, Anbieter können ab 7:30 Uhr mit der Beschickung beginnen. Die Veranstaltung endet spätestens 12:00 Uhr.

 

Die Vogelbörse wird nur an einem Tag abgehalten. Bei Vogelbörsen, die im Rahmen einer Ausstellung abgehalten werden, dürfen die unter Ausstellungsbedingungen gezeigten Vögel maximal 3 Tage der Öffentlichkeit präsentiert werden. Vogelbörsen und Vogelausstellungen dürfen grundsätzlich nur in getrennten und nicht miteinander verbundenen Räumlichkeiten abgehalten werden.

 

Vogelmärkte/Vogelbörsen dürfen nur in geschlossenen, klimatisierten Räumen stattfinden. Im Ausstellungsbereich darf nicht geraucht werden.

 

Hunde und Katzen dürfen nicht in den Ausstellungsraum verbracht werden, in dem die Vögel angeboten werden.

 

Es ist ein ausreichender Abstand zwischen den Käfigreihen und den Besuchern sicherzustellen.

 

Eine Einrichtung, die ein Entweichen der Vögel beim Herausfangen verhindert ist zu empfehlen (z.B. eine Schleuse).

 

Kranke, verletzte oder offensichtlich sehr scheue Vögel sind vom Anbieten auszuschließen.

 

Die seuchenhygienischen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, (Psittakose-Verordnung, WA, BartSchV, BnatSchg, etc.) sind einzuhalten.

 

Es sollen nach Möglichkeit nur gezüchtete und geschlossen beringte Vögel angeboten werden, um das Feilbieten von Wildimporten auszuschließen. Das Anbieten eingewöhnter Wildfänge kann nur durch eine Ausnahmegenehmigung der Börsenleitung erlaubt werden.

 

Qual- und Defektzuchten dürfen nicht angeboten werden.

 

Folgende Vogelarten dürfen ausgestellt werden:

o   Papageien, Psittaciformes

o   Spechtvögel, Piciformes

o   Sperlingsvögel, Passeriformes

o   Prachtfinken, Estrildidae

o   Wachteln und Ziertauben (Zur Zeit nicht)

o   Ausgeschlossen sind Laufvögel, Kraniche, Blauaras, Tukane

 

Außerdem dürfen Futtertiere angeboten werden (z. B. Mehlwürmer).

 

Die Käfige müssen mindestens in Tischhöhe aufgestellt werden (ca. 70-80 cm). Sie müssen in einem sauberen Zustand sein. Verschmutzte Käfige sind von der Vogelbörse auszuschließen. Die Einstreu muss frisch eingebracht sein. Außerdem müssen größere Kotabsonderungen während der Börse vom Anbieter unverzüglich entfernt werden.

 

Gefäße für Futter und Wasser müssen sauber sein und so angebracht werden, dass sie nicht durch Kot verschmutzt werden können. Eine Wasserstelle (z.B. Wasserleitung, Behälter mit frischem Wasser) steht bei der Ausstellung zur Verfügung (s. Toilettenbereich).

 

Es dürfen nur untereinander verträgliche Vögel in einem Käfig untergebracht werden – möglichst Vögel der gleichen Art und Rasse.

 

Es dürfen nur so viele Vögel in einem Käfig untergebracht werden, dass mindestens ein Drittel der Sitzstangenfläche und bei Bodenvögeln – z.B. Wachteln – die halbe Bodenfläche frei bleibt.

 

Die Käfige müssen dreiseitig blickdicht geschlossen sein. Sie müssen mindestens zwei gegenüber liegende Sitzstangen enthalten – Ausnahme nur bei Bodenvögeln.

 

Die Käfige müssen so groß sein, dass sich die Vögel darin ungehindert bewegen können.

 

Die Käfige müssen so gestaltet sein, dass Verletzungen der Vögel auszuschließen sind. Die Verwendung von AZ-Ausstellungskäfigen ist von Vorteil.

 

Jeder Aussteller muss mit seinem Namen und der Adresse an gut sichtbarer Stelle seinen Standplatz kennzeichnen.

 

Ausgestellte Tiere müssen ständig durch den Anbieter beaufsichtigt werden.

 

Für jedes angebotene Tier sind nach Möglichkeit folgende Angaben sichtbar anzubringen:

 

  • deutscher Name
  • wissenschaftlicher Name
  • Herkunft: Nachzucht/Wildfang
  • Geschlecht: 0,1/1,0/1,1/0,0,1
  • Schutzstatus: WA I,WA II BartSchV o.ä. evtl. auch Haltungshinweise bei z.B. Nahrungsspezialisten
  • Eine fachkundige Beratung beim Verkauf muss gesondert erfolgen

 

Anbieter, die gewerbsmäßig mit Tieren handeln oder Tiere gewerbsmäßig züchten, müssen die erforderliche Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz mitführen und auf Verlangen vorlegen.

Alle gesetzlichen Bestimmungen für die Haltung, den Transport und den Verkauf von Vögeln müssen eingehalten werden. Die "Vogelbörse Hamm" übernimmt keine Haftung, wenn Sie dafür von den Behörden zur Rechenschaft gezogen werden.

Anbieter von Vogelarten nach Schutzstatus WA I, BartSchV Anl.6 oder VSR müssen die entsprechenden Nachweisbücher und die Herkunftsnachweise für jeden einzelnen Vogel mit sich führen  und auf Verlangen vorlegen. Die entsprechenden Herkunftsnachweise sind bei der Abgabe der Vögel dem Erwerber auszuhändigen.

 

Der Verkauf von Vögeln an Personen unter 16 Jahren ist ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten untersagt.

 

Um den Belangen des Tierschutzes gerecht zu werden, stellt der Veranstalter einen separaten, temperierten Sammelplatz zur Verfügung, an dem erworbene Vögel bis zur Abreise aufbewahrt werden können. Interessenten, die nach dem Kauf nicht sofort abreisen, wenden sich bitte an die anwesenden Vereinsmitglieder oder melden sich an der Kasse. Für die abgegebenen Vögel übernimmt der Veranstalter keine Haftung.

 

Außerhalb der Veranstaltungsräume ist das Anbieten und Weitergeben von Vögeln verboten und wird in jedem Falle mit einem Hausverbot belegt.

 

 

Der Veranstalter